Das Baugesetzbuch privilegiert Landwirte und Winzer gegenüber anderen
Bauherren, wenn diese im Außenbereich, also außerhalb der Siedlungsgebiete einer
Stadt, bauen wollen.
Aber selbst eine solche Privilegierung ist dann ausgeschlossen, wenn „öffentliche
Belange“ dem entgegenstehen und eine ausreichende Erschließung nicht gesichert
ist.
Die einem Vorhaben im Außenbereich möglicherweise entgegenstehenden Belange
werden in § 35 Abs. 3 BauGB beispielhaft aufgeführt. Dazu zählen unter anderem die
Vermeidung einer Zersiedlung, Belange des Naturschutzes und der
Landschaftspflege.