Ein erneuter Vorstoß der SPD  im Dezember 2019 (PDF), dass nicht nur der Magistrat für Bauvorhaben von Winzern im Außenbereich für das Einvernehmen der Stadt zuständig ist, sondern dass für diese Erteilung auch der Stadtentwicklungsausschuss zuständig sein soll wurde zunächst vertagt und im Februar 2020 abgelehnt.(PDF)
Stadt beruft sich auf Entscheidung aus 1966 (PDF), – Der Stadtbildverein bezieht Stellung:

“Es ist zwar richtig, dass die Gemeinde eine rechtliche Prüfung dahingehend vorzunehmen hat, ob dem Vorhaben das Einvernehmen erteilt werden muss, weil es nach §§ 31, 33-35 BauGB zulässig ist und das Einvernehmen nur dann versagen darf, wenn sich die Gründe dafür aus diesen Vorschriften ergeben. Aber bei § 36 geht es neben der zusätzlichen Kontrolle der Genehmigungsvoraussetzungen ganz maßgeblich um die Planungshoheit der Gemeinde.

Die Gemeinde prüft nicht nur, ob das Vorhaben zulässig wäre, sondern auch, ob es ihren eigenen Planungsabsichten zuwider läuft. Sofern das der Fall ist, hat sie nämlich die Möglichkeit gegenzusteuern. Sie kann dann ein Bebauungsplanverfahren einleiten und bei der Bauaufsichtsbehörde eine Zurückstellung des Baugesuchs beantragen oder selbst eine Veränderungssperre erlassen, die die Bauaufsichtsbehörde bei der Entscheidung über das Vorhaben zu berücksichtigen hätte und das Vorhaben verhindern kann (wenn es der zukünftigen Planung nicht entspricht). Für diese Plansicherungsinstrumente hat die Gemeinde aber wenig Zeit, denn die Bauaufsichtsbehörde muss über einen Bauantrag innerhalb einer bestimmten Frist entscheiden.

Es kommt also nicht nur darauf an, dass die Gemeinde – also die die Planungshoheit ausübende Stadtverordnetenversammlung – überhaupt Kenntnis erhält von einem Bauvorhaben, zu dem das Einvernehmen angefragt wurde. Denn dann könnte man sich auf den Standpunkt stellen, dass der Magistrat nach Befassung mit der Angelegenheit die SVV nur informieren müsste. Die Gemeinde (SVV) muss vor allem so rechtzeitig Kenntnis von dem Vorhaben erlangen, dass sie noch in der Lage ist, ihre Planungshoheit zu sichern durch Einleitung eines Bauleitplanverfahrens. Und das erfordert eine unmittelbare Befassung der SVV mit dem Vorhaben. Auch dazu dient das Verfahren nach § 36 BauGB.

Bei der Entscheidung über die Erteilung oder Versagung des Einvernehmens handelt es sich daher nicht um eine bloße Ausführung von Gesetzen, sondern vor allem um die Wahrung und Ausübung der Planungshoheit der Gemeinde.