Halten Sie es für sinnvoll, dass bestimmte Bereiche unserer Heimat grundsätzlich vor Bebauung geschützt werden sollen im Hinblick auf – Wohnen, Gewerbe und Aussiedeln und sehen Sie in der Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten ein Instrument Einfluss auf zukünftige bauliche Veränderung im Rheingau zu nehmen?
Die Grünen und die Linken haben nicht geantwortet, wir können Ihnen deren Meinungen also nicht präsentieren. Die Antwort der Parteien in alphabetischer Reihenfolge:

AFD: Dr. Frank Grobe
Einzelne Bereiche sollten als Rückzugsgebiet für Mensch und Tier im städtischen Grüngürtel
unbedingt erhalten bleiben. Meines Wissens hat Eltville derzeitig fast alle Möglichkeiten genutzt, um größere Neubaugebiete anzusiedeln. Dadurch wird es nicht einfach sein, auch die dringend notwendigen Gewerbeflächen weiter zentral zu berücksichtigen. Daher gilt es die Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes der Kulturlandschaft Rheingau gegen das wirtschaftliche Interesse der Betriebe abzuwägen.
Landschaftsschutzgebiete können ein geeignetes Instrument sein, wenn es um besonders sensible Flächen geht. Gerade in ausgewiesenen Naturschutzgebieten dürfen m.E. keine willkürlichen Bauvorhaben umgesetzt werden. Im Rheingau sollte sich die Politik übergreifend – das heißt unter Einbeziehung des Kreisbauamts und der Naturschutzbehörden – für solche Maßnahmen einsetzen.
Auch das Land Hessen und der Landtag müssen sich mit diesem wichtigen Thema befassen.

CDU: Petra Müller- Klepper

Auch ich sehe die Entwicklung mit Sorge. Ich habe daher Ihren Vorschlag, besondere Bereiche, „die für die unversehrte Erhaltung des Erscheinungsbildes unserer historisch gewachsenen Kulturlandschaft aufgrund ihrer besonderen landschaftlichen Eigenart und Schönheit von Bedeutung sind“, unter Schutz zu stellen, der Hessischen Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Frau Priska Hinz, zugeleitet und sie um Stellungnahme gebeten. Frau Müller –Klepper hat dem Stadtbildverein in einem persönlichen Gespräch empfohlen die Problematik einer Landschaftsschutzverordnung auf höherer Kreis und landespolitischer Ebene einzubringen und zu diskutieren.
FDP: Björn Sommer

Den grundlegenden Ausschluss einer Bebauung in bestimmten Bereichen erachte ich als schwierig. Gesellschaftliche Entwicklungen und wirtschaftliche Notwendigkeiten können sich verändern und einen Perspektivenwechsel notwendig machen. Daher ist ein kategorisches Nein nach meinem Dafürhalten schwierig.
Bestimmte Außenbereiche hingegen sollten durchaus vor einer Bebauung geschützt werden. Dies wurde bereits in der „Johannisberger Erklärung“ und dieser folgend in den Grundsätzen des „Regionalparks Rheingau“ vor nunmehr 15 Jahren formuliert.
Der Zweckverband Rheingau wurde unter anderem gebildet, um eben diese, für die gesamte Region wichtigen Themen, zu diskutieren. Hier fehlt mir allerdings oftmals eine konkret greifbare Entscheidung.
Mit der Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten kann selbstverständlich Einfluss auf die weiter Entwicklung einer Region genommen werden. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass eine Kommune, die entsprechende Gebiete definiert, für einen nicht bestimmten Zeitraum festlegt, was in eben diesem Bereich geschehen bzw. eben nicht geschehen darf. Hier muss zuvor sehr sensibel und einzelfallbezogen geprüft werden, welche Auswirkungen die Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten auf die künftige Entwicklung einer Kommune/Region hat.

SPD: Sebastian Schulz

In diesem Fall sind keine pauschalen Aussagen möglich. Grundsätzlich bin ich aber der Auffassung, dass Bauvorhaben im Einklang mit unserer einmaligen Naturregion stehen müssen. Das muss stets individuell geprüft werden. Die Entscheidung über solche Großprojekte sollte lokal am besten bewertet werden können. Bürgermeister, gewählte Vertreter/innen oder auch wo möglich Bürgerabstimmungen sind hier geeignete Instrumente zur individuellen Bewertung. Die bisherige gesetzlichen Regelungen im Baugesetzbuch, die die Einflussmöglichkeiten für Kommunen stark einschränken, sind an dieser Stelle hinderlich. Ich begrüße deshalb die Initiative der SPD im Rheingau-Taunus, die sich mittelfristig für eine Änderung des Baugesetzbuchs einsetzt. Kurzfristig können auch durch Bau- und Flächenplanungen Vorkehrungen getroffen werden, um Wohnen und Gewerbe miteinander in Einklang zu bringen, ohne einer Zersiedlung Vorschub zu leisten.
Ja, Landschaftsschutzgebiete können ein solches Instrument sein. Allerdings sind auch deren Einschränkungsmöglichkeiten mitunter beschränkt und juristisch umstritten. Es sollte dosiert eingesetzt werden, um künftige Entwicklungen zu ermöglichen und unsere Region innerhalb ihrer Traditionen weiter zu entwickeln.

Das sagt der Stadtbildverein:

Der Stadtbildverein Eltville vertritt die Auffassung, dass die Ausweisung eines Landschaftsschutzgebietes in der Weinbauregion Rheingau durch Verordnung essentiell ist, um diesem Landstrich zwischen Rhein und Kamm des Rheingaugebirges wegen seiner Vielfalt, Eigenart  und Schönheit, sowie wegen seiner der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft zu schützen. Unter Gefährdung der Region ist nicht nur das Aussiedeln von Winzerbetrieben in den Außenbereich  zu verstehen, sondern auch sonstige planerische Maßnahmen, insbesondere der Kommunen, die zu einer Zersiedelung des Rheingaus führen, wie Siedlungsbänder ohne erkennbare Struktur der Ortsteile, oder aber durch Baumaßnahmen, beispielsweise Windenergieanlagen, die den Kamm des Rheingaugebirges nachteilig beeinflussen.
Wir können uns ein Landschaftsschutzgebiet Rheingau mit dem Schutzzweck entsprechend der Wiesbadener Verordnung vorstellen, die wir hier zitieren möchten.
(1) Zweck der Unterschutzstellung in Zone I und II ist
– die nachhaltige Sicherung und Wiederherstellung der von einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung geprägten Kulturlandschaft wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes, wegen ihrer besonderen kulturhistorischen Bedeutung und für den Schutz des Naturhaushalts;
– die Erhaltung und Wiederherstellung der durch Wein- und Obstbau geprägten Offenlandschaft als wichtigen Beitrag zur naturbezogenen Erholung, zur Erhaltung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes sowie als Lebensraum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt.
– die Erhaltung der großen zusammenhängenden Waldgebiete als Lebensraum für Tiere und
Pflanzen, für den Ressourcenschutz und die landschaftsgebundene Erholung;
– die Sicherung und Entwicklung der Vielfalt, der Eigenart und der Schönheit des Landschaftsbildes und die Erhaltung der Landschaft als störungsfreier und frei zugänglicher Erlebnisraum für die landschafts- und freiraumgebundene Erholung;…