An die Gemeindevertreter/Stadtverordneten und Mitglieder von Gemeindevorstand und Magistrat der Kommunen Walluf, Eltville, Kiedrich, Oestrich-Winkel, Geisenheim, Rüdesheim und Lorch, sowie für Anträge nach § 35 BauGB zuständigen Behörden.

Unser Verein hat am 30. November 2016 ein hochkompetent besetztes Symposium unter dem Thema“ Bauen im Außenbereich-Was geht? – Was geht nicht?“ in Erbach durchgeführt. Wiesbadener Kurier, Rheingau Echo, Frankfurter Allgemeine Zeitung und Bild haben hierüber berichtet.

Dieses Symposium hat unter dem Aspekt des § 35 Baugesetzbuch das Problem „Aussiedeln im Außenbereich“ thematisiert. Anlass war die Aussiedlung des Weinguts Hirt-Gebhardt aus Martinsthal in den Eltviller Sonnenberg.

Uns war hierbei bewusst, dass wir es mit einem Spannungsfeld zwischen den wirtschaftlichen Interessen der Winzer und dem Schutz der einmaligen Kulturlandschaft Rheingau zu tun haben.

An dem Symposium nahm Herr Peter Seifert, Präsident des Rheingauer Weinbauverbandes, Herr Professor Dr. Gerd Weiß, ehemaliger Präsident des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen, Herr Richter Michael Ermlich, Mitglied der für Kommunal-und Baurecht zuständigen Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz, Herr Winfried Steinmacher, Verbandsvorsteher des Zweckverbandes Rheingau und Herr Karl-Eckard Maskus, Leiter des Amtes für den ländlichen Raum, Umwelt, Veterinärwesen und Verbraucherschutz in Hadamar teil. Diese Veranstaltung wurde von der Regionalleiterin Rheingau des Hessischen Rundfunks, Frau Birgitta Söling moderiert.

Ein wesentliches Ergebnis des Symposiums war, dass § 36 BauGB eine besondere Bedeutung zukommt. Die vom Antrag auf Bauen im Außenbereich betroffene Kommune kann bezüglich aller Einzelaspekte des § 35 BauGB das Einvernehmen überprüfen, kann somit eine Vollprüfung vornehmen und für jeden Einzelaspekt das Einvernehmen aufgrund ihrer Ermessensentscheidung versagen. Diese Ermessensentscheidung müsste, wenn das Einvernehmen der Kommune nicht erteilt wird, durch den Kreis aufgehoben werden.

Somit ist die jeweilige betroffene Kommune verpflichtet, unter dem Aspekt der Beeinträchtigung öffentlicher Belange durch das Bauvorhaben auch zu prüfen, ob dieses Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts-und Landschaftsbild verunstaltet.

Herausgearbeitet wurde beim Symposium ferner, dass der Rheingau-Taunus-Kreis im Benehmen mit der jeweiligen Kommune durchaus die Möglichkeit hat, rechtsgestaltend einzuwirken. Besondere Bedeutung besitzt in diesem Zusammenhang das vollumfänglich auf die Problemstellung im Rheingau übertragbare, sehr aktuelle, rechtskräftige Urteil des VG Neustadt an der Weinstraße vom 17. November 2015. Dieses ist zu Ihrer Information beigefügt. In diesem Urteil nimmt das Gericht zu den Grenzen des zulässigen Umfangs eines privilegierten Aussiedlungsvorhabens Stellung. Wir verweisen dort insbesondere auf die Entscheidungsgründe, ab Seite 6!

Parallel zu diesem Rechtsstreit hat der Landkreis Südliche Weinstraße, in Abstimmung mit der betroffenen Kommune, von seinen gesetzlichen Möglichkeiten Gebrauch gemacht und für das relevante Gebiet eine Rechtsverordnung erlassen. Diese Rechtsverordnung des Landkreises Südliche Weinstraße über das Landschaftsschutzgebiet „Bildstöckel St. Martin“ vom 19. Mai 2014 (S. 7 bis 11 der Anlage) ist zu Ihrer Information gleichfalls beigefügt.

Wir regen dringend an, für besonders hervorgehobene Gebiete der Rheingauer Kulturlandschaft in ähnlicher Weise zu verfahren und in Abstimmung mit dem Kreis Landschaftsschutzgebiete für Ihren Bereich auszuweisen, damit nicht einer weiteren Zersiedelung unserer Kulturlandschaft Vorschub geleistet wird.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Renate Quermann