Erinnern Sie sich noch an unser am 30. November 2016 stattgefundenes Symposium zu vorgenanntem Thema in Erbach, das ein überaus großes Echo in den Medien erfahren hat. An diesem Symposium nahmen Herr Peter Seyffardt, der Präsident des Rheingauer Weinbauverbandes, Herr Prof. Dr. Gerd Weiß als ehemaliger Präsident des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen, Herr Verwaltungsrichter Michael Ermlich, Verwaltungsgericht Mainz, Herr Karl-Eckart Maskus, Leiter des Amtes für den ländlichen Raum, Umwelt, Veterinärwesen und Verbraucherschutz in Hadamar sowie Herr Winfried Steinmacher, Verbandsvorsteher des Zweckverbandes Rheingau teil. Das Symposium hat vor allem die Verantwortlichen in den Kommunen, im Kreis und im Regierungspräsidium bezüglich des Themas der Privilegierung landwirtschaftlicher Betriebe im Außenbereich gemäß § 35 I Baugesetzbuch sensibilisiert.

Es ehrt unseren Verein sehr, dass eine unlängst im juristischen Fachverlag C. H. Beck erschienene Schrift von Professor Dr. Bernhard Stüer und Dr. Eva-Maria Stüer, ausgewiesene Kenner des Verwaltungsrechts unter dem Titel „Bauen im Außenbereich“ mit ausführlichen Abhandlungen zum Planungs-und Naturschutzrecht in der Praxis mit der Werbeankündigung „Bauen im Außenbereich: Was geht-was nicht?“ erschienen ist. Wir verweisen auf die beigefügte Informationsschrift bezüglich diese Veröffentlichung.
Wir sehen dieses Werk (ISBN 978-3-406-70617-2) als Basisliteratur für die für die Genehmigungspraxis von Bauvorhaben im Außenbereich zuständigen Behörden, somit insbesondere Kommunen, Kreis und Regierungspräsidium an.
Die Verfasser setzen sich sehr ausführlich mit der Privilegierung von landwirtschaftlichen Betrieben und mit der Privilegierung von Windenergie, ferner mit naturschutzrechtlichen Bestimmungen auseinander und zitieren in diesem Zusammenhang die einschlägige Rechtsprechung.

So finden sich in diesem Werk beispielsweise folgende Aussagen bzw. Zitierung von Rechtsprechung:

– „Die Schank-und Speisewirtschaft eines Winzerbetriebs im Außenbereich nimmt an der Privilegierung nach § 35 I 1 BauGB nicht teil“. – Seite 268
– „Stehen die Errichtungskosten eines Vorhabens in keinem angemessenen Verhältnis zu den betrieblichen Vorteilen, so kann das für die Frage von Bedeutung sein, ob das Vorhaben einem land-oder forstwirtschaftlichen Betrieb „dient“ im Sinne von § 35 I 1 BauGB“ – Seite 271
– „Der Senat geht in ständiger Spruchpraxis davon aus, dass ein Vorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb nur dann dient, wenn ein vernünftiger Landwirt, auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs, dieses Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird. Ein Bauwerk, das von seinen Dimensionen her nicht auf die betrieblichen Bedürfnisse abgestimmt ist, wird diesen Anforderungen nicht gerecht.“ – Seite 272
– „In § 35 BauGB wird die Zulässigkeit von Außenbereichsvorhaben nicht in jeder Hinsicht abschließend geregelt; es bleibt Raum für die Zulässigkeit einschränkende oder ausschließende landesrechtliche Regelungen im nicht-bodenrechtlichen Bereich. Das gilt insbesondere für das Natur-und Landschaftsschutzrecht, für das dem Bundesgesetzgeber nur die Rahmenkompetenz zusteht. Ist deshalb ein Vorhaben nach landesrechtlichem Natur-bzw. Landschaftsschutzrecht nicht genehmigungsfähig, vermag sich auch die bebauungsrechtliche Erleichterung des Vorhabens im Außenbereich nicht durchzusetzen. – Seite 329
– „…. Die Privilegierung nach § 35 I 1 BauGB setzt, bezogen auf die Zulässigkeit von Altenteilerhäusern, voraus, dass ein Generationswechsel konkret bevorsteht. – Seite 33